Kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern? Nein. Beenden lässt sie sich nur durch Einigung, durch Übernahme des anderen Anteils oder befristet durch eine gerichtliche Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG.
Was kostet sie? Bei einem Verkehrswert von 350.000 € rund 5.700 bis 7.300 € für Gerichtsgebühren, Gutachten und Veröffentlichung. Der Antragsteller streckt das vor.
Wie lange dauert sie? Vom Antrag bis zum Verteilungstermin in der Regel ein bis zwei Jahre.
Bekomme ich wenigstens den Verkehrswert? Nicht zwingend. Im ersten Termin ist der Zuschlag unter der Hälfte des Verkehrswerts zu versagen. Im zweiten Termin fällt auch diese Grenze weg.
Ein Verfahren mit einer eingebauten Unwucht.
Die Teilungsversteigerung ist einseitig auslösbar, aber nur gemeinsam beendbar. Ein einzelner Miteigentümer stellt den Antrag; von da an läuft das Verfahren, bis entweder der Zuschlag erteilt wird oder alle Beteiligten sich einigen.
Daraus folgt der Satz, der diesen ganzen Ratgeber trägt: Die Drohung mit der Teilungsversteigerung ist stärker als ihre Durchführung. Wer sie tatsächlich zu Ende führt, verliert in aller Regel selbst mit — denn er hält einen Anteil an demselben Objekt, das unter Wert zugeschlagen wird, und trägt anteilig dieselben Verfahrenskosten.
Nach den Auswertungen des Fachverlags Argetra kommt bundesweit nur etwa die Hälfte der eröffneten Versteigerungsverfahren überhaupt vor Gericht — der Rest wird vorher freihändig verkauft. Das ist keine Randnotiz. Es ist der Normalfall.
Kein Verfahren gegen Schulden, sondern gegen Uneinigkeit.
Die Teilungsversteigerung ist die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ZVG). Sie richtet sich nicht gegen einen Schuldner und setzt keinen Vollstreckungstitel voraus. Sie ist ein Umwandlungsvorgang: Aus einer Immobilie, die sich nicht teilen lässt, wird ein Geldbetrag, der sich teilen lässt.
Die Rechtsgrundlage steht im Bürgerlichen Gesetzbuch: Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung verlangen. Für die Erbengemeinschaft folgt dasselbe aus § 2042 BGB. Weil ein Haus nicht in zwei Hälften gesägt werden kann, sieht das Gesetz die Versteigerung als Ausweg vor — das Verfahren selbst regeln die §§ 180 bis 185 des Zwangsversteigerungsgesetzes.
Der Unterschied zur gewöhnlichen Zwangsversteigerung ist grundlegend, wird aber ständig verwechselt. Bei der Zwangsversteigerung betreibt ein Gläubiger die Verwertung, um an sein Geld zu kommen; der Eigentümer verliert die Immobilie. Bei der Teilungsversteigerung betreibt ein Miteigentümer das Verfahren, um aus der Gemeinschaft herauszukommen; alle Beteiligten verlieren die Immobilie und erhalten dafür Geld nach ihren Anteilen.
Zwei Konstellationen machen in der Praxis den weit überwiegenden Teil aus: die Erbengemeinschaft, die sich nicht auf einen Weg einigt, und das getrennte Ehepaar, dem gemeinsam ein Haus gehört. Beide Ausgangslagen haben wir gesondert beschrieben — unter Geerbte Immobilie verkaufen und im Ratgeber Immobilie bei Scheidung.
Einer reicht. Und genau das ist das Problem.
Antragsberechtigt ist jeder Miteigentümer und jeder Miterbe — allein und ohne Zustimmung der übrigen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass jeder Erbe zur Vorbereitung der Auseinandersetzung selbstständig einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen kann. Bei zwei Geschwistern und einem geerbten Haus in Solingen genügt also ein Geschwisterteil, um das Verfahren in Gang zu setzen.
Der Antrag geht an das Vollstreckungsgericht — das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§§ 1, 15 ZVG). Für das Bergische Städtedreieck sind das die Amtsgerichte Wuppertal, Solingen und Remscheid.
Es gibt drei echte Sperren — und alle drei sind schmal:
Erstens die Ausschlussvereinbarung. Ist im Grundbuch nach § 1010 BGB eingetragen, dass die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, hindert das die Anordnung. Solche Eintragungen sind selten und gehören in die Zeit vor dem Streit.
Zweitens § 1365 BGB bei Eheleuten. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und macht der Miteigentumsanteil des Antragstellers im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen aus, braucht der Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten. Der BGH hat das mit Beschluss vom 14.06.2007 (V ZB 102/06) entschieden — und zugleich klargestellt, dass die fehlende Zustimmung nicht erst dem Zuschlag, sondern schon der Anordnung des Verfahrens entgegensteht. In der Praxis ist das die wirksamste Verteidigung in Trennungsfällen, in denen das Haus das einzige nennenswerte Vermögen ist. Sie greift allerdings nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, denn danach ist der Güterstand beendet.
Drittens der Schutz der Ehewohnung während der Trennungszeit. Auch hier gibt es Rechtsprechung, die einen Antrag während des Getrenntlebens einschränken kann. Das ist ein Feld für den Familienrechtsanwalt, nicht für den Makler — und es gehört geprüft, bevor irgendjemand ein Angebot annimmt.
Wie sich diese Konstellationen im Alltag anfühlen, bespreche ich im Podcast: Scheidung und das gemeinsame Haus sowie Erbengemeinschaften und Quotenstreit.
Warum die 70-Prozent-Grenze Miteigentümer nicht schützt.
Im ersten Versteigerungstermin ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Verkehrswerts nicht erreicht (§ 85a Abs. 1 ZVG). Die bekanntere Sieben-Zehntel-Grenze ist dagegen kein Automatismus: Sie greift nur auf Antrag eines Berechtigten, dessen Recht durch das Gebot nicht gedeckt ist (§ 74a Abs. 1 ZVG) — und Miteigentümer gehören als solche in der Regel nicht zu diesem Personenkreis.
Und der Punkt, der in Beratungsgesprächen am häufigsten überrascht: Wird der Zuschlag im ersten Termin aus einem dieser Gründe versagt, sind die Wertgrenzen verbraucht. Im nächsten Termin darf der Zuschlag weder aus § 74a Abs. 1 noch aus § 85a Abs. 1 versagt werden. Dann kann auch ein Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts zum Zuschlag führen.
Erster Termin – 5/10-Grenze
§ 85a Abs. 1 ZVG – die einzige Grenze, auf die sich Miteigentümer verlassen können
Zuschlag zwingend zu versagen
Von Amts wegen, kein Antrag nötig
Erster Termin – 7/10-Grenze
§ 74a Abs. 1 ZVG – gedacht für Gläubiger mit ungedecktem Recht, etwa die Bank
Nur auf Antrag eines Berechtigten
Für Miteigentümer meist nicht nutzbar
Zweiter Termin
§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG – hier entsteht der eigentliche Wertverlust
Keine Wertgrenze mehr
Beide Schranken sind verbraucht
Sicherheitsleistung der Bieter
Begrenzt den Bieterkreis spürbar – Barmittel oder Bankbürgschaft, keine Finanzierungszusage
10 % des festgesetzten Verkehrswerts
Auf Verlangen eines Beteiligten
Einstweilige Einstellung
§ 180 Abs. 2 ZVG – Fortsetzung nur auf Antrag, Frist nach § 31 ZVG beachten
Längstens sechs Monate
Einmalige Wiederholung zulässig
Dauer bis zum Verteilungstermin
Erfahrungswert – der Gutachtentermin ist meist der längste Einzelabschnitt
In der Regel ein bis zwei Jahre
Länger bei Beschwerden gegen die Wertfestsetzung
Rechtsgrundlage: §§ 74a, 85a, 180 ZVG · Verfahrensdauer als Erfahrungswert aus der Praxis im Bergischen Städtedreieck, keine statistische Kennzahl
Der Ablauf — und wo das Verfahren noch endet, ohne dass jemand bietet.
1 — Antrag und Anordnung
Ein Miteigentümer stellt den Antrag beim Amtsgericht am Ort der Immobilie. Das Gericht prüft die formalen Voraussetzungen und ordnet die Versteigerung an; die Anordnung wird ins Grundbuch eingetragen. Ausstieg möglich: Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen.
2 — Verkehrswertgutachten
Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen und setzt den Verkehrswert durch Beschluss fest (§ 74a Abs. 5 ZVG). Dieser Wert ist die Bezugsgröße für alles Weitere. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde möglich — später kann der Zuschlag nicht mehr mit dem Argument angegriffen werden, der Wert sei falsch. Warum drei Parteien bei derselben Immobilie zu drei Werten kommen, erkläre ich in der Podcastfolge zum Verkehrswertgutachten. Dies ist der Abschnitt, in dem am häufigsten eine Einigung entsteht — weil erstmals eine neutrale Zahl auf dem Tisch liegt.
3 — Terminsbestimmung und Bekanntmachung
Der Versteigerungstermin wird öffentlich bekannt gemacht, mindestens sechs Wochen vorher, und den Beteiligten zugestellt. Ab hier ist das Verfahren für jeden einsehbar — Objektadresse, Verkehrswert und Gutachten liegen beim Gericht aus. Wer Diskretion braucht, hat sie spätestens jetzt verloren.
4 — Bietstunde und Zuschlag
Die Bietstunde dauert mindestens 30 Minuten. Bieter müssen auf Verlangen eine Sicherheit von zehn Prozent des Verkehrswerts stellen. Anschließend wird über den Zuschlag verhandelt. Miteigentümer dürfen selbst mitbieten — ein Vorkaufsrecht haben sie nicht. Auch hier ist Einigung möglich: Wird das Verfahren vor dem Zuschlag einstweilen eingestellt oder der Antrag zurückgenommen, endet es ohne Zuschlag.
5 — Verteilungstermin
Der Ersteher zahlt an das Gericht, nicht an die Miteigentümer. Im Verteilungstermin werden zunächst die Verfahrenskosten und die im Grundbuch gesicherten Rechte bedient, danach wird der Rest nach Miteigentumsanteilen ausgekehrt. Streiten die Beteiligten über die Verteilung, wird der Erlös hinterlegt — und der Konflikt geht in einem eigenen Verfahren weiter. Aus zwei Jahren werden dann schnell drei.
Drei halbe Gebühren, ein Gutachten, eine Veröffentlichung.
Die Gerichtskosten bestehen aus drei 0,5-Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz — für das Verfahren (KV 2211), den Versteigerungstermin (KV 2213) und den Verteilungstermin (KV 2215). Bemessungsgrundlage ist der festgesetzte Verkehrswert.
Der Antragsteller streckt diese Kosten vor; das Gericht verlangt vor dem Termin einen Vorschuss. Kommt es zum Zuschlag, werden sie aus dem Erlös genommen und damit anteilig von allen Miteigentümern getragen. Bleibt die Versteigerung erfolglos, bleibt der Antragsteller darauf sitzen. Die Zuschlagsgebühr (KV 2214) zahlt dagegen der Ersteher — sie taucht in der Rechnung der Miteigentümer nicht auf.
1,0-Gebühr bei 200.000 € Verkehrswert
GKG Anlage 2 – daraus leiten sich alle drei 0,5-Gebühren ab
2.038 €
Gesetzlich festgelegt, nicht verhandelbar
Gerichtsgebühren bei 200.000 €
Verfahrens-, Termins- und Verteilungsgebühr
3 × 1.019 € = 3.057 €
Fällt unabhängig vom Ausgang an
Gerichtsgebühren bei 350.000 €
1,0-Gebühr bei 350.000 €: 3.088 €
3 × 1.544 € = 4.632 €
Steigt mit dem festgesetzten Verkehrswert
Verkehrswertgutachten
Wird vom Gericht beauftragt – die Beteiligten wählen den Gutachter nicht aus
rund 1.000 bis 2.500 €
Höher bei Mehrfamilienhäusern und Sonderobjekten
Veröffentlichung
Pflichtveröffentlichung im amtlichen Versteigerungsportal
100 bis 200 € online
Deutlich höher bei Printanzeigen
Summe vor Anwaltskosten
Bei einer Einigung vor dem Termin entfällt der größte Teil davon
rund 4.900 € bzw. 6.500 €
Der vermeidbarste Posten des ganzen Konflikts
Gerichtskostengesetz, Anlage 2 zu § 34 in der Fassung ab 01.06.2025 · Kostenverzeichnis Nrn. 2211, 2213, 2215 · Gutachten- und Veröffentlichungskosten sind Spannen aus der Praxis, keine gesetzlichen Festbeträge · Anwaltskosten kommen hinzu
Versteigern lassen oder gemeinsam verkaufen?
Teilungsversteigerung
Der Vorteil: Sie funktioniert ohne die Zustimmung der Gegenseite. Wer in einer blockierten Erbengemeinschaft sitzt und seit Jahren keine Antwort bekommt, hat damit überhaupt erst ein Druckmittel.
Der Preis dafür: Der Bieterkreis ist klein, weil zehn Prozent Sicherheit in bar oder als Bürgschaft verlangt werden können und weil eine Besichtigung nicht erzwungen werden kann — wer im Haus wohnt, muss niemanden hereinlassen. Wer ohne Innenbesichtigung bietet, kalkuliert einen Risikoabschlag ein. Kommt es zum zweiten Termin, gibt es keine Untergrenze mehr.
Dazu kommt: Das Verfahren läuft öffentlich, dauert ein bis zwei Jahre, und die Kosten tragen am Ende alle Beteiligten gemeinsam — auch derjenige, der sie nie wollte.
Freihändiger Verkauf
Der freihändige Verkauf ist in fast allen Fällen der wirtschaftlich bessere Weg — und deshalb endet bundesweit rund die Hälfte aller eröffneten Versteigerungsverfahren vor dem Termin genau so.
Der Grund ist keine Meinung, sondern Mechanik: Bei einem regulären Verkauf bewerben sich Interessenten mit Finanzierungsbestätigung, besichtigen das Objekt innen, und der Preis entsteht aus Wettbewerb statt aus einer Bietstunde mit drei Anwesenden. Der Verkauf ist diskret, der Zeitpunkt steuerbar, und die Beteiligten entscheiden gemeinsam, welches Angebot sie annehmen.
Die Voraussetzung ist minimal, aber unverhandelbar: Alle Miteigentümer müssen den Kaufvertrag unterschreiben. Genau daran scheitert es, wenn der Konflikt zu weit fortgeschritten ist — und genau deshalb ist der richtige Zeitpunkt für dieses Gespräch vor dem Antrag.
In der Praxis funktioniert häufig ein Zwischenweg: Der Antrag bleibt gestellt, das Verfahren läuft weiter — und parallel wird freihändig verkauft. Kommt der Kaufvertrag zustande, wird der Antrag zurückgenommen. Wie ein solcher Verkauf ohne Portalinserat abläuft, steht unter diskreter Immobilienverkauf.
Was Sie tun können, wenn der Antrag schon gestellt ist.
Es gibt vier Wege, und nur einer davon führt zu einem guten Ergebnis.
1. Einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG. Auf Antrag eines Miteigentümers ist das Verfahren für längstens sechs Monate einzustellen, wenn das bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint; eine einmalige Wiederholung ist zulässig. Die Hürde ist hoch. Der Wunsch nach mehr Zeit genügt nicht — es braucht belegbare Gründe, etwa eine absehbare Wertsteigerung oder ein ernsthaftes, konkretes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung. Wichtig: Nach der Einstellung läuft das Verfahren nicht von selbst weiter, sondern nur auf Antrag — und die Frist dafür (§ 31 ZVG) ist zu beachten.
2. Einstellung zum Schutz eines Kindes, § 180 Abs. 3 ZVG. Geht es um die bisherige Familienwohnung und ist das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes ernsthaft gefährdet, kommt eine eigene Einstellungsmöglichkeit in Betracht. Die Anforderungen sind streng und der Vortrag muss konkret sein.
3. Übernahme des anderen Anteils. Wer die Immobilie behalten will, kauft den Miteigentumsanteil der Gegenseite. Das setzt eine belastbare Bewertung und eine tragfähige Finanzierung voraus — und es scheitert regelmäßig nicht am Willen, sondern an der Bank, die den Alleineigentümer allein tragen muss. Welche Bewertungsverfahren dabei angewendet werden, steht im Ratgeber zur Immobilienbewertung.
4. Selbst mitbieten. Miteigentümer dürfen im Termin bieten. Das ist die teuerste Variante, denn der eigene Anteil wird faktisch mitbezahlt und der Erwerb muss vollständig finanziert sein, bevor die Bietstunde beginnt.
Und der Weg, der in der Beratung fast immer übrig bleibt: das Verfahren laufen lassen und parallel gemeinsam verkaufen. Der Antrag verschafft der Gegenseite Zeitdruck — aber ein unterschriebener Kaufvertrag beendet ihn schneller als jede Einstellung.
Sieben Annahmen, die in Erstgesprächen regelmäßig auftauchen.
Zur Teilungsversteigerung kursiert mehr Halbwissen als zu fast jedem anderen Immobilienthema. Diese sieben Punkte kläre ich in nahezu jedem Erstgespräch:
- „Ich kann das verhindern, ich bin schließlich zur Hälfte Eigentümer.“ Nein. Die Hälfte genügt nicht, um zu blockieren — sie genügt aber, um selbst zu beantragen. Das ist der ganze Punkt des Verfahrens.
- „Unter 70 Prozent des Verkehrswerts geht sowieso nichts.“ Die Sieben-Zehntel-Grenze greift nur auf Antrag eines dinglich Berechtigten. Miteigentümer gehören als solche in der Regel nicht dazu. Verlassen können sie sich allein auf die 5/10-Grenze im ersten Termin.
- „Wenn niemand genug bietet, ist die Sache erledigt.“ Im Gegenteil. Wird der Zuschlag wegen der Wertgrenzen versagt, sind diese Grenzen für den nächsten Termin verbraucht — die Ausgangslage wird schlechter, nicht besser.
- „Als Miteigentümer habe ich ein Vorkaufsrecht.“ Haben Sie nicht. Sie dürfen mitbieten wie jeder andere, und der Zuschlag geht an das Höchstgebot.
- „Die Kosten zahlt der, der angefangen hat.“ Nur vorläufig. Der Antragsteller streckt vor; kommt es zum Zuschlag, werden die Verfahrenskosten aus dem Erlös genommen und damit von allen anteilig getragen.
- „Der Erlös wird sofort geteilt.“ Der Ersteher zahlt an das Gericht. Erst im Verteilungstermin werden Kosten und Grundbuchrechte bedient, dann der Rest ausgekehrt. Bei Streit über die Verteilung wird hinterlegt — und der Konflikt geht in einem eigenen Verfahren weiter.
- „Bis dahin muss ich niemanden ins Haus lassen.“ Das stimmt sogar — eine Innenbesichtigung ist nicht erzwingbar. Nur hilft das dem Bewohner selten: Wer ohne Innenbesichtigung bietet, rechnet den Sanierungsstau vorsichtshalber hoch. Der Abschlag trifft alle Miteigentümer, auch den, der die Tür zugelassen hat.
Wo verhandelt wird — und warum die Lage hier besonders empfindlich ist.
Zuständig sind die Amtsgerichte Wuppertal, Solingen und Remscheid — jeweils als Vollstreckungsgericht für die Grundstücke im eigenen Bezirk. Die Termine werden im amtlichen Versteigerungsportal der Landesjustizverwaltungen veröffentlicht; das Verkehrswertgutachten liegt beim Gericht zur Einsicht aus.
Nordrhein-Westfalen ist der größte Versteigerungsmarkt der Republik. Nach der Auswertung des Fachverlags Argetra entfallen rund 21 Prozent aller bundesweiten Verfahren auf NRW — seit Jahren die Spitzenposition. Im ersten Halbjahr 2026 wurden bundesweit 7.845 Termine anberaumt, ein Plus von 8,4 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum; die aufgerufenen Verkehrswerte stiegen um 16,5 Prozent auf 2,59 Milliarden Euro. Für das Gesamtjahr 2026 erwartet Argetra mehr als 15.000 Objekte nach 14.082 im Jahr 2025.
Was das für das Städtedreieck bedeutet: Der typische Bergische Bestand — Vorkriegsbau, Hanglage, Schieferfassade, Elektrik aus der Bauzeit — ist genau die Objektart, bei der Bieter ohne Innenbesichtigung am vorsichtigsten kalkulieren. Ein Gutachten kann die Substanz beschreiben; es kann sie nicht ersetzen. Der Abschlag, den ein Bieter für Unsicherheit einpreist, fällt bei einem sanierten Neubau klein aus und bei einem Wuppertaler Gründerzeithaus groß.
Wo die Preisniveaus aktuell liegen, steht unter Marktpreise Wuppertal, Marktpreise Solingen und Marktpreise Remscheid.
Bevor der Antrag gestellt wird — oder solange er noch zurückgenommen werden kann.
Für eine erste Einordnung brauche ich drei Dinge: die Adresse, die Eigentumsverhältnisse und den Stand des Verfahrens. Daraus lässt sich sagen, in welcher Größenordnung sich das Objekt bewegt und ob ein freihändiger Verkauf realistisch noch machbar ist.
Ich vertrete dabei keine Seite. Bei Erbengemeinschaften und Trennungen spreche ich mit allen Beteiligten — das ist die einzige Konstellation, in der ein Verkauf überhaupt funktioniert. Ohne Vertrag, ohne Alleinauftrag.
Wann sie trotzdem der richtige Weg ist.
Es gibt Konstellationen, in denen die Teilungsversteigerung nicht die schlechteste, sondern die einzige verbleibende Option ist. Dieser Ratgeber rät davon ab, weil sie in den meisten Fällen Geld vernichtet — nicht, weil sie grundsätzlich falsch wäre.
Wenn die Gegenseite gar nicht verhandelt. In Erbengemeinschaften gibt es den Miterben, der nicht antwortet, nichts unterschreibt und auch nichts fordert. Gegen Schweigen hilft kein Angebot. Der Antrag ist dann das einzige Mittel, das eine Reaktion erzwingt — und häufig kommt sie, sobald das Gutachten vorliegt. Wie sich das aus Sicht des beurkundenden Notars darstellt, schildert Dr. Fabis in der Folge Erbengemeinschaft verkauft: was beim Notar wirklich passiert.
Wenn ein Beteiligter nicht handlungsfähig ist. Steht ein Miteigentümer unter Betreuung oder ist unbekannten Aufenthalts, ist ein freihändiger Verkauf nicht unmöglich, aber langsam und genehmigungspflichtig. Wie so ein Verfahren praktisch aussieht, schildert eine Verkäuferin in der Podcastfolge zu Betreuung und Nachlassgericht.
Wenn das Objekt ohnehin kaum Marktwert hat. Bei einem stark sanierungsbedürftigen Objekt in schwacher Lage kann der Abstand zwischen Versteigerungserlös und freihändigem Preis so klein sein, dass die zusätzliche Zeit ihn auffrisst.
Wenn der Konflikt selbst der größte Kostenfaktor ist. Manchmal ist die Beziehung zwischen den Beteiligten so beschädigt, dass jede gemeinsame Entscheidung Monate kostet. Dann ist ein Verfahren, das ohne Einigung zu Ende geht, ehrlicher als drei Jahre Verhandlung, die nirgends hinführen. Wer in dieser Lage ist, sollte die Podcastfolge zur Erbengemeinschaft ohne Streit hören — darin geht es genau um die Kosten, die ein Erbstreit tatsächlich verursacht.
Der Zuschlag ist eine Veräußerung — mit allem, was daran hängt.
Ein häufiger und teurer Irrtum: Weil das Gericht die Versteigerung durchführt, sei sie steuerlich etwas anderes als ein Verkauf. Ist sie nicht. Der Zuschlag ist eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG. Liegen zwischen Anschaffung und Zuschlag keine zehn Jahre und wurde die Immobilie nicht selbst bewohnt, ist der Gewinn steuerpflichtig — auch dann, wenn niemand den Zeitpunkt gewählt hat.
Das ist der Punkt, an dem die Teilungsversteigerung doppelt weh tut: Sie erzwingt den Verkaufszeitpunkt und sie nimmt die Möglichkeit, ihn steuerlich zu steuern. Bei einem freihändigen Verkauf ließe sich das Ende der Spekulationsfrist abwarten; im Verfahren nicht.
Bei geerbten Immobilien läuft die Frist des Erblassers weiter — maßgeblich ist dessen Anschaffungszeitpunkt, nicht der Erbfall. Das ist häufig die gute Nachricht in einer sonst unerfreulichen Lage.
Die Grunderwerbsteuer fällt auch beim Zuschlag an; Bemessungsgrundlage ist das Meistgebot einschließlich bestehen bleibender Rechte. Sie zahlt der Ersteher — und kalkuliert sie in sein Gebot ein.
Ob es überhaupt bei einem Verkauf bleiben muss oder ob eine gemeinsame Vermietung der bessere Weg wäre, behandelt der Ratgeber verkaufen oder vermieten. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, gelten für die Bewertung eigene Regeln — siehe Mehrfamilienhaus verkaufen.
Dieser Abschnitt gibt den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Beurteilung Ihres Falls gehört zum Steuerberater und zum Fachanwalt.
Der Antrag ist fast nie das Ziel. Er ist die letzte Möglichkeit, gehört zu werden.
Wenn mich jemand wegen einer Teilungsversteigerung anruft, ist der Antrag meistens schon gestellt. Und fast immer höre ich denselben Satz: „Ich wollte das nicht, aber es ging nicht anders.“ Das stimmt sogar häufig — nur beschreibt es nicht das Verfahren, sondern die zwei Jahre davor.
Der typische Verlauf sieht so aus: Ein geerbtes Haus, zwei oder drei Geschwister, unterschiedliche Lebenssituationen. Einer braucht Geld, einer hängt am Elternhaus, einer meldet sich nicht. Ein Jahr passiert nichts. Dann kommt der Anwaltsbrief. Und ab da geht es nicht mehr um die Immobilie, sondern um alles andere.
Was ich in diesen Gesprächen fast immer feststelle: Es fehlt keine Rechtsauskunft. Es fehlt eine Zahl, der alle glauben. Solange jeder eine andere Vorstellung vom Wert hat, ist jede Einigung ein Nachgeben. Sobald eine nachvollziehbare, belegte Bewertung auf dem Tisch liegt, wird aus dem Streit eine Rechenaufgabe. Deshalb ist das Verkehrswertgutachten im Verfahren so oft der Wendepunkt — und deshalb lohnt es sich, diese Zahl vorher zu haben, ohne Gericht.
Der zweite wiederkehrende Punkt: Niemand rechnet die Kosten seiner Position durch. Zwei Jahre Verfahren, mehrere tausend Euro Gerichtskosten, Anwälte auf beiden Seiten, ein Zuschlag im zweiten Termin ohne Untergrenze — das ist bei einem Bergischen Reihenhaus schnell ein fünfstelliger Betrag, den beide Seiten gemeinsam bezahlen, um sich nicht einigen zu müssen.
Ich bin in solchen Fällen kein Vermittler zwischen Menschen. Aber ich kann die Sachlage so aufbereiten, dass die Beteiligten über dieselben Zahlen streiten statt über verschiedene. Das reicht öfter, als man denkt. Wenn der Verkauf am Ende unter Zeitdruck stattfinden muss, ist der strukturierte Notverkauf der eigene Weg — und welche Unterlagen dafür zusammenkommen müssen, steht in der Checkliste Verkaufsunterlagen.
“Die Teilungsversteigerung kostet beide Seiten Geld, damit keine von beiden nachgeben muss. Das ist der teuerste Weg, recht zu behalten, den das deutsche Recht kennt.”
Kann ich eine Teilungsversteigerung verhindern?
In der Regel nicht. Jeder Miteigentümer und jeder Miterbe kann sie allein beantragen (§ 749 BGB, § 2042 BGB, § 180 ZVG). Es gibt drei enge Ausnahmen: eine im Grundbuch eingetragene Ausschlussvereinbarung nach § 1010 BGB, das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB bei Eheleuten in Zugewinngemeinschaft, wenn der Anteil im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmacht, und der besondere Schutz der Ehewohnung in der Trennungszeit.
Beenden lässt sich das Verfahren dagegen jederzeit — durch Rücknahme des Antrags, durch Übernahme des anderen Anteils oder dadurch, dass alle Beteiligten gemeinsam freihändig verkaufen.
Was kostet eine Teilungsversteigerung?
Es fallen drei 0,5-Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum GKG an: für das Verfahren (KV 2211), den Versteigerungstermin (KV 2213) und den Verteilungstermin (KV 2215). Bemessungsgrundlage ist der festgesetzte Verkehrswert.
Bei 200.000 € Verkehrswert beträgt die 1,0-Gebühr 2.038 €, die drei halben Gebühren zusammen also 3.057 €. Bei 350.000 € sind es 3 × 1.544 € = 4.632 €. Dazu kommen das Verkehrswertgutachten mit rund 1.000 bis 2.500 € und die Veröffentlichung mit etwa 100 bis 200 €. Anwaltskosten kommen hinzu, wenn eine Seite anwaltlich vertreten ist.
Der Antragsteller streckt diese Kosten vor. Kommt es zum Zuschlag, werden sie aus dem Erlös genommen und damit anteilig von allen Miteigentümern getragen. Die Zuschlagsgebühr (KV 2214) zahlt der Ersteher.
Wie lange dauert eine Teilungsversteigerung?
Vom Antrag bis zum Verteilungstermin dauert es in der Regel ein bis zwei Jahre. Der längste Einzelabschnitt ist meist die Erstellung des Verkehrswertgutachtens.
Deutlich länger wird es, wenn gegen die Wertfestsetzung Beschwerde eingelegt wird, wenn das Verfahren nach § 180 Abs. 2 ZVG eingestellt wird (jeweils bis zu sechs Monate, einmal wiederholbar) oder wenn im ersten Termin kein zuschlagsfähiges Gebot zustande kommt und ein zweiter Termin nötig wird.
Bekomme ich bei der Teilungsversteigerung den Verkehrswert?
Nicht zwingend. Im ersten Versteigerungstermin ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Verkehrswerts nicht erreicht (§ 85a Abs. 1 ZVG). Das ist die einzige Untergrenze, auf die sich Miteigentümer verlassen können.
Wird der Zuschlag aus diesem Grund versagt, sind die Wertgrenzen für den nächsten Termin verbraucht: Dort darf der Zuschlag weder aus § 74a Abs. 1 noch aus § 85a Abs. 1 versagt werden. Auch ein Gebot deutlich unter der Hälfte des Verkehrswerts kann dann zum Zuschlag führen.
Hinzu kommt, dass der Verkehrswert im Gutachten und der am Markt erzielbare Preis nicht dasselbe sind — und dass Bieter, die das Objekt nie von innen gesehen haben, einen Sicherheitsabschlag einrechnen.
Gilt die 70-Prozent-Grenze auch für mich als Miteigentümer?
In der Regel nicht. Die Sieben-Zehntel-Grenze nach § 74a Abs. 1 ZVG wirkt nicht von selbst. Sie setzt den Antrag eines Berechtigten voraus, dessen Recht durch das Meistgebot nicht gedeckt ist — gedacht ist das für Gläubiger mit einem Grundpfandrecht, etwa die finanzierende Bank.
Miteigentümer gehören als solche nicht zu diesem Personenkreis. Das ist der meistverbreitete Irrtum zum Thema, und er führt regelmäßig dazu, dass Beteiligte ein Angebot ausschlagen, das über dem späteren Zuschlagspreis lag.
Muss ich Interessenten ins Haus lassen?
Nein. Eine Innenbesichtigung ist im Verfahren nicht erzwingbar; auch der Gutachter ist auf die Mitwirkung des Bewohners angewiesen und muss die Immobilie andernfalls von außen beurteilen.
Nur nützt das dem Bewohner selten. Wer ohne Innenbesichtigung bietet, kalkuliert den möglichen Sanierungsstau vorsichtshalber hoch. Der Abschlag trifft alle Miteigentümer anteilig — auch denjenigen, der die Tür zugelassen hat.
Habe ich als Miteigentümer ein Vorkaufsrecht?
Nein. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Miteigentümer besteht in der Teilungsversteigerung nicht. Der Zuschlag geht an das Höchstgebot, unabhängig davon, ob es von einem Miteigentümer oder einem Dritten stammt.
Miteigentümer dürfen aber selbst bieten — und tun das auch häufig. Der Erwerb muss dann vollständig finanziert sein, bevor die Bietstunde beginnt; eine Finanzierungszusage in der Tasche genügt nicht, wenn eine Sicherheitsleistung von zehn Prozent des Verkehrswerts verlangt wird.
Muss ich Spekulationssteuer zahlen, wenn versteigert wird?
Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Zuschlag ist eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG. Liegen zwischen Anschaffung und Zuschlag keine zehn Jahre und wurde die Immobilie nicht selbst bewohnt, ist der Gewinn steuerpflichtig — auch dann, wenn der Zeitpunkt nicht selbst gewählt wurde.
Bei geerbten Immobilien läuft die Frist des Erblassers weiter; maßgeblich ist dessen Anschaffungszeitpunkt, nicht der Erbfall. Die konkrete Beurteilung gehört zum Steuerberater.
Was passiert mit dem Erlös?
Der Ersteher zahlt an das Gericht, nicht an die Miteigentümer. Im Verteilungstermin werden zuerst die Verfahrenskosten und die im Grundbuch gesicherten Rechte bedient — also insbesondere eine noch valutierende Grundschuld. Was danach übrig bleibt, wird nach Miteigentumsanteilen ausgekehrt.
Streiten die Beteiligten über die Verteilung, wird der Erlös hinterlegt und der Konflikt in einem eigenen Verfahren fortgesetzt. Das ist der Grund, warum die Teilungsversteigerung einen Streit selten wirklich beendet — sie verlagert ihn nur von der Immobilie auf das Geld.
Kann eine Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung beantragen?
Jeder einzelne Miterbe kann sie beantragen — ein gemeinsamer Beschluss ist dafür nicht nötig. Der Antrag dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung nach § 2042 BGB; der Bundesgerichtshof hat dieses selbstständige Antragsrecht ausdrücklich bestätigt.
In der Praxis ist das der häufigste Auslöser: Eine Erbengemeinschaft kommt über Monate zu keiner Entscheidung, ein Miterbe stellt den Antrag — und erst dann bewegt sich etwas. Wer diesen Punkt vermeiden will, findet die Alternativen unter Geerbte Immobilie verkaufen.
Quellen und Datenstand
Dieser Ratgeber gibt den Stand 09/2026 wieder. Rechtsgrundlagen aus dem amtlichen Volltext, Marktdaten aus der Auswertung des Fachverlags Argetra. Gesetzestexte zuerst:
§ 180 ZVG
Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft — Antragsrecht und einstweilige Einstellung
§ 74a ZVG
Sieben-Zehntel-Grenze auf Antrag eines Berechtigten; Wegfall im neuen Termin; Festsetzung des Verkehrswerts
§ 85a ZVG
Versagung des Zuschlags von Amts wegen unterhalb der Hälfte des Grundstückswerts
§ 749 BGB
Anspruch jedes Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft
§ 1365 BGB
Verfügung über das Vermögen im Ganzen — Zustimmungserfordernis in der Zugewinngemeinschaft
BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 102/06
Entsprechende Anwendung des § 1365 BGB auf den Antrag auf Teilungsversteigerung; fehlende Zustimmung steht bereits der Anordnung entgegen
GKG, Anlage 2 zu § 34
Gebührentabelle in der Fassung ab 01.06.2025 — Grundlage der 0,5-Gebühren nach KV 2211, 2213 und 2215
Argetra – Zwangsversteigerungen in Deutschland
Halbjahresbericht 2026: 7.845 anberaumte Termine im ersten Halbjahr, Verkehrswerte 2,59 Mrd. €, NRW-Anteil rund 21 Prozent, Prognose über 15.000 Objekte für 2026
§ 2042 BGB
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
§ 23 EStG
Private Veräußerungsgeschäfte — Zehnjahresfrist, gilt auch für den Zuschlag in der Versteigerung
Amtsgerichte Wuppertal, Solingen, Remscheid
Zuständige Vollstreckungsgerichte für Grundstücke im Bergischen Städtedreieck; Termine im amtlichen Versteigerungsportal der Landesjustizverwaltungen
Ein Termin steht bereits fest.
Auch dann ist der Weg nicht zu Ende. Solange der Zuschlag nicht erteilt ist, kann der Antrag zurückgenommen und freihändig verkauft werden — das passiert häufiger, als die meisten Beteiligten annehmen. Was dafür nötig ist: ein belastbares Angebot und die Unterschrift aller Miteigentümer.
Schildern Sie mir den Stand. Ich sage Ihnen ehrlich, ob sich der Aufwand in Ihrem Fall noch lohnt — auch wenn die Antwort nein lautet.