Christiane Karthaus
Rechtsanwältin (im Gespräch zum Erbrecht), Rechtsanwälte Karthaus, Dörper und Intorf, Remscheid-Lennep
WebsiteChristiane Karthaus ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Karthaus, Dörper und Intorf in Remscheid-Lennep, der sie seit 1994 angehört. Die Kanzlei ist allgemein ausgerichtet und berät unter anderem im Erbschaftsrecht. Im Gespräch schildert Christiane Karthaus aus der Praxis, wie Familien ihren Nachlass gestalten — vom einfachen Testament über den Erbvertrag bis zur komplexen Erbenermittlung.
Kapitel
Wer ist Christiane Karthaus
Konstellation 1: Ehe mit Kindern
Wenn ein Kind den Pflichtteil fordert
Wie der Verkauf erzwungen wird
Warum das Berliner Testament schützt
Und wo seine Grenze liegt
Konstellation 2: unverheiratet zusammen
Warum der Partner ohne Testament leer ausgeht
Die Steuerfalle bei Unverheirateten
20.000 statt 400.000 Freibetrag
Der Rat: wechselseitig absichern
Oder heiraten mit Ehevertrag
Erbenermittlung über Jahre
Anonymisierter Fall
Konstellation 3: Patchwork
Meine, deine, unsere Kinder
Warum hier ein Testament Pflicht ist
Vermächtnisse: der Ring, das Bild
Wie ein Testament formell aussehen muss
Handschriftlich, Ort, Datum, Unterschrift
Das Testament, das niemand fand
Anonymisierter Fall
Warum das handschriftliche genauso zählt
Amtliche Verwahrung
Wann der Notar oder Erbvertrag sinnvoll ist
Der Erbvertrag und seine Bindung
Schenken mit warmer Hand
Nießbrauch gegen Wohnrecht
Warum die Frist nicht läuft
Beschränkte und freie Verfügung
Die Immobilie schützen
Das Wichtigste aus Teil 1
Sieben Punkte zu Testament und Pflichtteil
Wenn Sie keine Zeit für die ganze Folge haben — das sind die Aussagen, auf die es ankommt.
Wer nichts regelt, überlässt alles der gesetzlichen Erbfolge. Bei Mutter und zwei Kindern erbt jedes Kind ein Viertel — und kann damit den Verkauf des Elternhauses erzwingen, wenn kein Barvermögen zum Auszahlen da ist.
03:30 · Christiane Karthaus, Rechtsanwältin für Erbrecht
Der Pflichtteil lässt sich nie ganz ausschließen. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch — bei einer Immobilie ohne Bargeld kann schon er einen Verkauf erzwingen.
05:00 · Christiane Karthaus, Rechtsanwältin für Erbrecht
Ein unverheirateter Partner ist rechtlich nicht verwandt: Ohne Testament erbt er nichts — nicht einmal einen Pflichtteil. Wer gemeinsam eine Immobilie aufgebaut hat, muss sich zwingend wechselseitig absichern.
07:35 · Christiane Karthaus, Rechtsanwältin für Erbrecht
Steuerlich trennt Welten, ob man verheiratet ist: Ehegatten haben 400.000 Euro Freibetrag, Nichtverwandte nur 20.000. Das ist für manche Paare ein echtes Argument fürs Heiraten — absicherbar über einen Ehevertrag.
09:20 · Christiane Karthaus, Rechtsanwältin für Erbrecht
In Patchwork-Familien ist ein Testament fast Pflicht. Ohne Regelung erben die Kinder aus erster Ehe mit dem neuen Ehepartner gemeinsam — und das Familienhaus muss oft verkauft werden, um die Erbteile auszuzahlen.
16:55 · Christiane Karthaus, Rechtsanwältin für Erbrecht
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handgeschrieben sein, mit Ort, Datum und Unterschrift — getippt gilt es nicht. Und es ist nur so viel wert, wie es auffindbar ist: Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht sichert, dass es nach dem Tod auch eröffnet wird.
20:30 · Christiane Karthaus, Rechtsanwältin für Erbrecht
Ein Erbvertrag bindet stärker als ein Testament: Einmal geschlossen, lässt er sich ohne Zustimmung der anderen Seite kaum auflösen. Wer zu Lebzeiten überträgt und sich einen Nießbrauch vorbehält, verschenkt zudem den Steuervorteil — hier gehört der Steuerberater dazu.
28:00 · Christiane Karthaus, Rechtsanwältin für Erbrecht
Zur Einordnung dieses Gesprächs
Christiane Karthaus spricht als Rechtsanwältin über typische erbrechtliche Konstellationen. Das ist eine allgemeine Darstellung und keine Beratung für Ihren Fall: Erbteile, Pflichtteilsquoten, Freibeträge und die Wirkung von Testament oder Erbvertrag hängen von Familienstand, Vermögen und Ihren Wünschen ab.
Die steuerlichen Aussagen — Freibeträge, Steuersätze, Zehnjahresfrist, Nießbrauch — sind vereinfacht und stehen teils politisch in der Diskussion. Sie gehören in die Hand einer Steuerberaterin oder eines Notars. Verbindlich ist immer nur die anwaltliche und steuerliche Prüfung Ihres konkreten Falls.
Warum so viele Häuser verkauft werden müssen, die keiner verkaufen wollte
In fast jeder Konstellation, die Christiane Karthaus hier durchgeht, taucht derselbe Satz auf: Dann muss das Haus verkauft werden, um die Erbteile auszuzahlen. Genau diese Verkäufe landen bei mir — und fast immer hätte man sie vermeiden können. Nicht, weil verkaufen schlecht wäre, sondern weil es unter Zeitdruck und Streit geschieht, statt geplant und in Ruhe.
Der Pflichtteil ist dabei der stille Hebel, den kaum jemand auf dem Schirm hat: Ein einziges Kind, das auf seinem Anteil besteht, kann ein Elternhaus ins Wanken bringen, wenn kein Barvermögen da ist. Ich bin kein Anwalt und sage das ausdrücklich. Aber ich sehe die Folgen jeden Monat auf dem Tisch. Wer früh regelt — mit einer Fachanwältin für das Recht, einem Steuerberater für die Zahlen — erspart seiner Familie genau den Verkauf, den am Ende niemand wollte.
Ein Haus in der Familie — und offene Fragen zur Zukunft?
Ob Sie vorsorgen oder bereits erben: Ich sage Ihnen, was eine Immobilie im Bergischen Land wert ist, und begleite den Verkauf in Ruhe, wenn er nötig wird. Für Testament, Pflichtteil und Steuer binde ich die richtigen Fachleute ein. Ein erstes Gespräch kostet nichts.
Passend zu dieser Folge
Redigierte Fassung
Redigierte Fassung des Gesprächs: gekürzt, sprachlich geglättet und in Abschnitte gegliedert. Inhaltlich unverändert. Fallbeispiele wurden anonymisiert.
Transkript anzeigen
Wer ist Christiane Karthaus
Sascha Oertel 00:00
Heute bei Problem Immobilien: Christiane Karthaus. Sie ist im Erbrecht unterwegs und schildert uns, was Mandanten in der Praxis so alles erleben — und welche Geschichten sie zu erzählen hat. Schönen guten Tag, Christiane.
Gast 00:19
Guten Tag, Sascha, und danke für die Einladung.
Wer in die Erbrechtsberatung kommt
Sascha Oertel 00:30
Wie sieht dein Alltag aus? Was für Menschen kommen in deine Praxis und sagen: Ich habe da ein Problem?
Gast 00:40
Wir sind hier im Bergischen Land, eine eher kleinstädtische Struktur. Meine Mandanten wollen überwiegend ein Familienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück vererben — oder sie haben etwas Erspartes, das sie irgendwann verteilen möchten.
Wenn so ein Mandat an mich herangetragen wird, mache ich eine Besprechung aus. Das geht nicht zwischen Tür und Angel und nicht am Telefon. Zuerst muss man eruieren: Was ist das Vermögen, worüber reden wir — und wie ist die Familie strukturiert? Es gibt die klassische Ehe mit Kindern, aber heute auch viele Patchwork-Familien oder Lebensgemeinschaften, die zwanzig Jahre zusammen sind, Kinder haben und sich zunächst gar keine Gedanken machen, wie es später weitergeht.
Konstellation 1: Ehe mit Kindern
Sascha Oertel 02:00
Nehmen wir den Klassiker: verheiratet, ein oder zwei Kinder. Sie kommen zu dir und wollen wissen, wie es danach weiterläuft. Hast du dazu eine Geschichte?
Gast 02:30
Die Eheleute kommen zusammen, die Kinder sind außen vor. Sie erzählen: Wir haben unser Einfamilienhaus, vielleicht etwas Erspartes, und zwei Kinder. Manchmal ist ein Ehegatte schon vorerkrankt. Ich hatte einen Fall, da war der Mann schwer erkrankt, das Einfamilienhaus lief auf die Frau — sie war allein im Grundbuch. Zwischen den Kindern gab es Spannungen, und die Frau wollte wissen, was passiert, wenn ihr Mann vor ihr verstirbt.
In dieser Konstellation ist wenig zu befürchten: Das Haus gehört ihr. Wenn der Mann verstirbt, vererbt er allenfalls Bares, Schmuck oder ein Auto. Anders wird es, wenn das Haus dem Erblasser gehört und ein Kind sagt: Mich interessiert nicht, wie die Mutter weiterkommt — ich will mein Erbe oder meinen Pflichtteil.
Wenn ein Kind den Pflichtteil fordert
Gast 03:30
Habe ich nichts geregelt, greift die gesetzliche Erbfolge: Bei einer Mutter und zwei Kindern erbt jedes Kind ein Viertel. Das kann dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss, um die Kinder auszuzahlen. Deshalb ist die Voraussetzung für die entspannte Lösung, dass der überlebende Ehegatte zu hundert Prozent im Grundbuch steht — oder dass man ein Testament gemacht hat.
Warum das Berliner Testament schützt
Gast 05:00
Der Klassiker ist das Berliner Testament: Die Eheleute setzen sich wechselseitig als Erben ein, danach die Kinder als Schlusserben. Steht da ein Kind quer und sagt, was interessiert mich euer Testament, ich will wenigstens meinen Pflichtteil — dann geht das. Den Pflichtteil kann man nicht ausschließen, er ist ein Baranspruch.
Bei einer Mutter und zwei Kindern wäre der gesetzliche Erbteil des Kindes ein Viertel, der Pflichtteil davon die Hälfte — also ein Achtel, rund 12,5 Prozent des Werts. Bei einer Immobilie ohne viel Barvermögen kann auch das schon dazu führen, dass das Haus verkauft werden muss. Das ist der harte Fall, und den kann das Berliner Testament abmildern, aber den Pflichtteil nie ganz verhindern. Wer nur den Pflichtteil will, muss dafür das Erbe ausschlagen und sich darauf beschränken.
Konstellation 2: unverheiratet zusammen
Sascha Oertel 07:00
Kommen wir zur zweiten Konstellation: nicht verheiratet, aber zusammen eine Immobilie angeschafft, beide im Grundbuch. Einer verstirbt, nichts ist geregelt. Was dann?
Warum der Partner ohne Testament leer ausgeht
Gast 07:35
Dann erben die Kinder des Verstorbenen dessen Hälfte — und können sagen: Wir wollen verkaufen, wir möchten unseren Erbteil. Der überlebende Partner behält seine eigene Grundbuchhälfte, aber an der anderen Hälfte hat er ohne Testament keinen Anteil.
Und das Wichtigste: Ein nicht verheirateter Partner ist rechtlich nicht verwandt. Ohne Regelung bekommt er gar nichts — keinen Erbteil, keinen Pflichtteil. Deshalb muss man es regeln, etwa: „Meiner Lebensgefährtin vermache ich meinen halben Anteil." Aber es muss testamentarisch festgehalten sein.
Die Steuerfalle bei Unverheirateten
Gast 09:20
Dann kommt die steuerliche Seite. Unter Nichtverwandten gibt es nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Bei einem Haus im Wert von — sagen wir — einer halben Million steht dem überlebenden Partner die Hälfte des Erblasseranteils gegenüber. Nach Abzug des kleinen Freibetrags muss er den Rest mit einem hohen Steuersatz versteuern. Ich bin keine Steuerrechtlerin, das gehört zwingend zum Steuerberater — aber die Größenordnung zeigt, wie teuer fehlende Planung wird.
Der Rat: wechselseitig absichern oder heiraten
Gast 11:30
Mein Rat an unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie aufgebaut haben: sich auf jeden Fall erbrechtlich wechselseitig absichern. Manche überlegen dann sogar zu heiraten — nicht wegen der Kinder, sondern weil es erbschaftsteuerlich viel einfacher ist. Der Freibetrag unter Ehegatten liegt bei 400.000 Euro statt 20.000. Wer Sorge vor einer späteren Trennung hat, kann das über einen Ehevertrag absichern. Gerade wer nicht mehr zwanzig ist und das gemeinsam Aufgebaute nicht noch einmal neu schaffen könnte, sollte das durchdenken.
Erbenermittlung über Jahre
Gast 13:20
Manchmal wird es sehr aufwendig. Ich hatte einen Fall, in dem nichts geregelt war und die Erben erst ermittelt werden mussten. Solche Nachlässe werden von professionellen Erbenermittlern bearbeitet — teils vom Gericht eingesetzt, teils privat. Die recherchieren, wer überhaupt verwandt und erbberechtigt ist.
In diesem Fall waren mehrere Geschwister zu ermitteln, die über die Jahre den Kontakt verloren hatten — einige mühsam ausfindig zu machen, und eine Person blieb verschollen. Für Verschollene richtet man eine Nachlasspflegschaft ein: Der Vermögensanteil wird vom Gericht verwaltet, falls die Person doch noch auftaucht. Am Ende schaltet man einen Notar ein, der die Erbscheine beantragt. So etwas zieht sich über Jahre — aber es ist auch die spannendste Seite meiner Arbeit.
Konstellation 3: Patchwork
Sascha Oertel 16:30
Bleiben wir dran: Wir hatten die klassische Ehe und die Lebensgemeinschaft. Jetzt kommt die Patchwork-Familie.
Meine, deine, unsere Kinder
Gast 16:55
Der Klassiker: zweite Ehe, Kinder aus erster Ehe, vielleicht ein gemeinsames Kind — meine, deine, unsere Kinder. Da rate ich dringend zu einer schriftlichen Regelung, Testament oder Erbvertrag. Ohne Regelung erben bei der Konstellation Mann, Frau in zweiter Ehe und Kinder aus erster Ehe im Todesfall die Kinder gemeinsam mit dem Ehepartner — und wieder droht, dass das Familienhaus verkauft werden muss, um die Erbteile der Kinder auszuzahlen.
Mit einem Berliner Testament kann man bestimmen: Nach uns sollen alle Kinder zu gleichen Teilen erben, weil wir sie gleich lieb haben. Oder, bei Zerwürfnis: Nur die eigenen Kinder sollen erben. In der Gestaltung ist man frei — deshalb frage ich immer zuerst: Was ist euer Wunsch, wo wollt ihr hin?
Vermächtnisse: der Ring, das Bild
Gast 19:10
Man kann auch einzelne Dinge zuwenden: „Der Ring meiner Oma soll auf jeden Fall meine Tochter aus erster Ehe bekommen." Das regelt man über ein Vermächtnis — die Erben werden eingesetzt, aber beschwert, den Ring an die richtige Person, das Bild an den richtigen Menschen zu geben. So bleibt etwas in der Familie oder geht an jemanden, mit dem eine Beziehung bestand.
Wie ein Testament formell aussehen muss
Sascha Oertel 20:20
Wenn ich so ein Testament mache — wie sollte es aussehen?
Gast 20:30
Es gibt mehrere Wege. Das eigenhändige Testament muss vollständig handgeschrieben sein — nicht getippt —, mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift. Das sind die Grundvoraussetzungen. Man muss nicht einmal „Testament" darüberschreiben; entscheidend sind Handschrift, Datum und Unterschrift.
Das Testament, das niemand fand
Gast 21:30
Dazu eine Geschichte aus der Praxis. Eine ältere, sehr nette Dame, keine Kinder, der Mann vorverstorben, wollte einige Nichten bedenken — die eine mehr, die andere weniger, eine gar nicht — und das Haus sollten sich mehrere teilen. Sie hatte eine klare Vorstellung, wer was bekommen sollte.
Ich sagte: Dann müssen wir das zu Papier bringen. Ich habe es ihr sogar handschriftlich vorformuliert, damit sie es nur noch abschreiben musste, schön lesbar. Ein halbes Jahr später kam eine der Nichten und sagte, die Tante sei verstorben. Man habe alles gefunden — nur das Testament nicht, nur meine handschriftliche Vorlage. Die Folge: Es griff die gesetzliche Erbfolge, und auch die Nichte, die eigentlich nicht bedacht werden sollte, hat geerbt. Deshalb: Wer regelt, muss auch dafür sorgen, dass das Testament am Ende gefunden wird.
Warum das handschriftliche genauso zählt
Gast 23:40
Ein handschriftliches Testament ist genauso wirksam wie ein notarielles. Man kann es zu Hause zu den Unterlagen legen und einer Vertrauensperson sagen, wo es liegt. Sicherer ist die amtliche Verwahrung: Man bringt das Testament zum zuständigen Amtsgericht. Verstirbt man, wird es automatisch eröffnet — die Gerichte werden über Sterbefälle informiert, ähnlich wie das Finanzamt und die Banken. Nach einer gewissen Frist wird es eröffnet und den bedachten Personen zugestellt. Die Gebühr dafür ist überschaubar.
Wann der Notar oder Erbvertrag sinnvoll ist
Gast 26:00
Ist die Formulierung heikel oder die Konstellation kompliziert, empfehle ich das notarielle Testament — dann gibt der Notar es auch in die Verwahrung. Die Alternative ist der Erbvertrag: eine bindende Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Ich kann darin etwa sagen: Du — Kind, Neffe, wer auch immer — sollst alles bekommen, oder ich übertrage es dir schon jetzt.
Der Erbvertrag und seine Bindung
Gast 28:00
Beim Erbvertrag übertrage ich zu Lebzeiten und behalte mir zum Beispiel ein Wohnrecht vor — das Schenken mit der warmen Hand. Der Haken: Ein Erbvertrag ist bindend; ohne Zustimmung der anderen Partei kann ich ihn nicht einfach auflösen. „Ich habe es mir anders überlegt" reicht nicht — dafür müsste etwas Gravierendes vorliegen, etwa dass mir jemand nach dem Leben trachtet oder Lügen über mich verbreitet.
Ein Erbvertrag zwischen Eheleuten kann den Längstlebenden binden: Wir setzen uns wechselseitig ein, danach die Kinder — dann kann der Überlebende auch bei neuer Partnerschaft nichts mehr ändern. Man kann aber eine Öffnung vereinbaren, sodass der Längstlebende noch einmal testamentarisch verfügen darf.
Nießbrauch gegen Wohnrecht
Sascha Oertel 29:20
Im Gespräch mit einer Kollegin von dir habe ich gelernt: Wenn du dir bei der Schenkung zu Lebzeiten einen Nießbrauch vorbehältst, hast du steuerlich keinen Vorteil, weil du praktisch weiter Eigentümer bist.
Gast 29:40
Genau. Ein Wohnrecht ginge, aber beim Nießbrauch ziehe ich weiter die Erträge, kümmere mich, trage die Kosten — bin also wirtschaftlich noch Eigentümer. Dann läuft die Zehnjahresfrist nicht, und der Freibetrag greift nicht wie erhofft. Deshalb: Bei so etwas immer den Steuerberater hinzuziehen. Jeder Notar wird das ohnehin steuerrechtlich abklären lassen, und die Freibeträge stehen politisch in der Diskussion.
Beschränkte und freie Verfügung
Gast 31:20
Man kann die Verfügung des Längstlebenden auch abstufen. Beispiel: Der Überlebende darf frei über Geld verfügen, aber die Immobilie soll für die Kinder erhalten bleiben — „du darfst alles, nur das Haus nicht verkaufen". Oder ganz frei, ohne Beschränkung. Das lässt sich alles über Testament und Verträge gestalten, so wie man es sich vorstellt. Deshalb steht am Anfang immer das Beratungsgespräch: Ich schicke die Leute nach Hause mit der Frage, wie sie es haben wollen — und viele sagen dann: Auf jeden Fall soll mein Ehepartner abgesichert sein.
Ausblick auf Teil 2
Sascha Oertel 32:20
Das war Teil 1 mit Rechtsanwältin Christiane Karthaus — über Testament, Pflichtteil und wie ihr eure Familie zu Lebzeiten absichert. In Teil 2 wird es konkret: Erbengemeinschaften, Quotenstreit und die kuriosesten Fälle aus ihrer Praxis. Abonniert, dann verpasst ihr nichts. Bis nächste Woche.