3,57 Prozent Verkäuferanteil, 3,57 Prozent Käuferanteil, zusammen 7,14 Prozent — das ist in Nordrhein-Westfalen der marktübliche Satz, nicht ein gesetzlich festgelegter. Gesetzlich geregelt ist seit dem 23.12.2020 nur, dass geteilt werden muss: bei Wohnungen und Einfamilienhäusern zu gleichen Teilen (§§ 656a bis 656d BGB). Bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken und Gewerbe gilt das nicht.
Wer zahlt was – und seit wann
Bis Ende 2020 war es in Nordrhein-Westfalen üblich, dass der Käufer die gesamte Maklerprovision trug. Seit dem 23. Dezember 2020 geht das nicht mehr: Ein Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten hat die Regeln für Wohnungen und Einfamilienhäuser neu geordnet.
Die Folge für NRW: Verkäufer und Käufer teilen sich die Provision, jeder trägt 3,57 Prozent des Kaufpreises. Zusammen sind das 7,14 Prozent — 6 Prozent netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer.
Diese Seite erklärt, woraus sich die Zahl ergibt, für welche Objekte die Teilungspflicht nicht gilt und was zusätzlich an Kaufnebenkosten anfällt. Was ein Makler für dieses Geld tatsächlich tut — Stunden, Schritte, Fallstricke — steht auf einer eigenen Seite: Was ein Makler wirklich macht.
Maklerprovision und Kaufnebenkosten in NRW
Die Zahlen, um die es geht — jeweils bezogen auf den notariell beurkundeten Kaufpreis:
Verkäuferanteil der Maklerprovision
entspricht 3,0 % netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
3,57 %
marktüblich in NRW
Käuferanteil der Maklerprovision
bei Wohnungen und Einfamilienhäusern zwingend in gleicher Höhe
3,57 %
marktüblich in NRW
Provision gesamt
6,0 % netto zuzüglich Umsatzsteuer
7,14 %
auf beide Seiten verteilt
Grunderwerbsteuer NRW
trägt in der Praxis fast immer der Käufer
6,5 %
unverändert seit 2015
Notar und Grundbuch
gesetzlich geregelte Gebühren, kein Verhandlungsspielraum
rund 1,5 bis 2 %
abhängig vom Kaufpreis
Provisionsangaben: in Nordrhein-Westfalen marktübliche Sätze, keine gesetzlich festgelegten Werte. Grunderwerbsteuer: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer NRW, unverändert 6,5 % seit 01.01.2015.
Die Teilungspflicht: §§ 656a bis 656d BGB
Vier Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln seit Ende 2020 die Verteilung. Sie gelten für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer Verbraucher ist.
- § 656a BGB – Textform. Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf der Textform. Mündliche Absprachen begründen keinen Provisionsanspruch.
- § 656c BGB – gleiche Höhe. Wird der Makler für beide Seiten tätig, darf er die Provision nur von beiden in gleicher Höhe verlangen. Weicht er davon ab, ist die Vereinbarung unwirksam — und zwar gegenüber beiden Parteien.
- § 656d BGB – höchstens die Hälfte. Schließt nur eine Partei den Maklervertrag, darf sie höchstens die Hälfte ihrer Provision auf die andere abwälzen. Und die andere Seite muss erst zahlen, wenn der Auftraggeber seinen Anteil nachweislich beglichen hat.
- § 656b BGB stellt klar, dass diese Regeln nur greifen, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Praktisch heißt das: Der früher verbreitete Satz „Die Provision zahlt der Käufer" ist bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen seit Ende 2020 nicht mehr zulässig. Wer heute eine Provisionsvereinbarung unterschreibt, in der die Anteile ungleich verteilt sind, sollte nachfragen.
Entscheidend ist dabei die Objektart — und genau die wird oft übersehen. Welche Immobilien unter die Teilungspflicht fallen und welche nicht, zeigt die folgende Übersicht.
Ohne Teilungspflicht zählt nur, was vereinbart ist
Bei Mehrfamilienhäusern, unbebauten Grundstücken, Gewerbeobjekten und Verkäufen an gewerbliche Käufer ist die Verteilung frei verhandelbar. Das hat drei praktische Konsequenzen.
Für Verkäufer: Gehen Sie nicht davon aus, dass automatisch geteilt wird. Fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben — und lassen Sie sich die Verteilung schriftlich geben.
Für Käufer: Auch Sie können hier verhandeln. Bei einem Gewerbeobjekt ist ein abweichender Schlüssel nichts Ungewöhnliches.
Für beide: Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, wird später zum Streitpunkt. Bei diesen Objektarten gibt es keine gesetzliche Auffangregel, auf die man sich zurückziehen könnte.
Was 3,57 Prozent im Bergischen bedeuten
Prozentzahlen sagen wenig. Deshalb gerechnet, mit echten Durchschnittspreisen aus dem Bergischen Städtedreieck. Angegeben ist jeweils der Verkäuferanteil von 3,57 Prozent:
Reihenhaus Wuppertal, Wiederverkauf
der Käufer trägt denselben Betrag noch einmal
12.317 €
Kaufpreis 345.000 €
Doppelhaushälfte Wuppertal, Wiederverkauf
Provision gesamt: 26.846 €
13.423 €
Kaufpreis 376.000 €
Freistehendes Einfamilienhaus Remscheid
Richtwert für ein Normobjekt in mittlerer Lage
15.351 €
Kaufpreis 430.000 €
Freistehendes Einfamilienhaus Solingen, Baujahr 1950 bis 1975
Provision gesamt: 34.272 €
17.136 €
Kaufpreis 480.000 €
Kaufpreise: Grundstücksmarktberichte 2026 der Gutachterausschüsse Wuppertal, Solingen und Remscheid, Berichtsjahr 2025. Es handelt sich um Durchschnitts- beziehungsweise Richtwerte, nicht um Angebote.
Was Käufer insgesamt draufrechnen müssen
Wer eine Immobilie kauft, zahlt nicht nur die halbe Provision. In Nordrhein-Westfalen kommen zusammen:
- Grunderwerbsteuer 6,5 Prozent — einer der höchsten Sätze in Deutschland, unverändert seit 2015. Bayern liegt bei 3,5 Prozent.
- Notar und Grundbuch rund 1,5 bis 2 Prozent — gesetzlich geregelt, nicht verhandelbar.
- Maklerprovision 3,57 Prozent — der Käuferanteil.
Zusammen sind das rund 11,5 Prozent auf den Kaufpreis obendrauf. Bei dem Reihenhaus aus dem Beispiel oben, 345.000 Euro, ergibt das etwa 40.000 Euro Nebenkosten — Geld, das in der Regel nicht mitfinanziert wird und aus Eigenkapital kommen muss.
Für Verkäufer ist das keine Nebensache: Die Nebenkosten bestimmen mit, welchen Kaufpreis ein Käufer überhaupt darstellen kann. Ein Preis, der die Finanzierung sprengt, produziert Besichtigungen ohne Abschluss. Wie ein realistischer Preis entsteht, steht im Ratgeber zur Immobilienbewertung und ihren Verfahren.
Nicht zu verwechseln mit der jährlichen Grundsteuer: Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Kauf an, die Grundsteuer jedes Jahr.
Nebeneinandergestellt zeigt sich, was in der Diskussion um Maklerkosten meist untergeht: Der größte Einzelposten auf der Käuferseite ist nicht die Provision, sondern die Steuer.
Wer trägt am Ende welchen Betrag
Verkäuferseite
→ 3,57 % des Kaufpreises
→ fällig mit dem wirksamen Kaufvertrag
→ Vertrag in Textform zwingend
→ keine Vorauszahlung, kein Aufwandsersatz
Bei 345.000 Euro: rund 12.300 Euro.
Käuferseite
→ 3,57 % Provision
→ 6,5 % Grunderwerbsteuer
→ 1,5 bis 2 % Notar und Grundbuch
→ zahlbar aus Eigenkapital
Bei 345.000 Euro: rund 40.000 Euro.
Wann die Provision fällig wird – und wann nicht
Der Provisionsanspruch entsteht nicht mit dem Auftrag und nicht mit der Besichtigung, sondern erst, wenn durch die Tätigkeit des Maklers ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Beurkundet der Notar nicht, gibt es keine Provision.
Daraus folgen ein paar Dinge, die Eigentümer wissen sollten:
- Keine Vorauszahlung. Wer vorab Geld für Exposé, Fotos oder Inserate verlangt, arbeitet nicht auf Erfolgsbasis. Das ist zulässig, muss aber ausdrücklich vereinbart sein — und Sie sollten wissen, worauf Sie sich einlassen.
- Platzt der Kauf, entfällt die Provision. Springt der Käufer vor der Beurkundung ab, ist die Arbeit umsonst gewesen. Das ist das Risiko des Maklers, nicht Ihres.
- Widerrufsrecht. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, steht Verbrauchern in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Belehrung darüber ist Pflicht.
- Verkaufen Sie selbst, während ein einfacher Auftrag läuft, entsteht in der Regel kein Provisionsanspruch. Bei einem qualifizierten Alleinauftrag kann das anders geregelt sein — das steht im Vertrag, und es lohnt sich, dort nachzulesen, bevor unterschrieben wird.
Warum ich die Zahl hinschreibe
Die meisten Kollegen schreiben die Zahl nicht hin. Das Argument lautet, das kläre man besser persönlich. Ich halte das für den falschen Weg — nicht aus Prinzip, sondern weil es das Gespräch vergiftet.
Wer zum Erstgespräch kommt und die Kostenfrage im Hinterkopf hat, hört nicht richtig zu. Er wartet darauf, dass die Zahl endlich kommt. Steht sie vorher fest, ist der Kopf frei für die Frage, um die es eigentlich geht: Was ist die Immobilie wert und wie verkauft man sie richtig.
Also: 3,57 Prozent Verkäuferanteil, in Nordrhein-Westfalen marktüblich, bei uns wie bei den meisten. Wenn Ihnen jemand deutlich weniger anbietet, fragen Sie nach, welche Leistungen dafür entfallen. Wenn Ihnen jemand mehr abverlangt, fragen Sie, warum.
Erst der Wert, dann die Rechnung
Die Provision ist ein Prozentsatz auf einen Kaufpreis — und der steht am Anfang noch gar nicht fest. Sinnvoller ist es, mit der Wertermittlung anzufangen und die Kostenfrage danach zu rechnen.
Schriftlich, kostenfrei und ohne Auftragspflicht.
Häufige Fragen
Fragen zur Maklerprovision in Nordrhein-Westfalen
Was Eigentümer und Käufer uns dazu am häufigsten fragen:
Wer zahlt die Maklerprovision in NRW?
Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern teilen sich Verkäufer und Käufer die Provision seit dem 23.12.2020 zwingend, jeder trägt in Nordrhein-Westfalen üblicherweise 3,57 Prozent des Kaufpreises. Zusammen sind das 7,14 Prozent. Bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken und Gewerbeobjekten gilt diese Teilungspflicht nicht — dort ist die Verteilung frei verhandelbar.
Wie kommen die 3,57 Prozent zustande?
3,57 Prozent sind 3,0 Prozent netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Beide Seiten zusammen zahlen 7,14 Prozent, also 6,0 Prozent netto plus Steuer. Diese Sätze sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern in Nordrhein-Westfalen marktüblich — sie sind verhandelbar.
Wann wird die Provision fällig?
Erst dann, wenn durch die Tätigkeit des Maklers ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt — also mit der notariellen Beurkundung. Vorher entsteht kein Anspruch. Platzt der Kauf, gibt es keine Provision. Vorauszahlungen sind unabhängig davon möglich, müssen aber ausdrücklich vereinbart werden.
Ist die Maklerprovision verhandelbar?
Ja. Die Sätze sind marktüblich, nicht gesetzlich festgelegt. Zwei Grenzen gibt es aber: Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern muss die Provision für beide Seiten gleich hoch sein (§ 656c BGB), und wer nur mit einer Partei einen Vertrag hat, darf höchstens die Hälfte auf die andere abwälzen (§ 656d BGB). Ein niedrigerer Satz ist zulässig — fragen Sie dann, welche Leistungen dafür entfallen.
Gilt die Teilung auch bei einem Mehrfamilienhaus?
Nein. Die Teilungspflicht der §§ 656a bis 656d BGB gilt ausschließlich für Wohnungen und Einfamilienhäuser mit einem Verbraucher als Käufer. Für Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke, Gewerbeobjekte und Verkäufe an gewerbliche Käufer gilt sie nicht. Dort gehört die Verteilung ausdrücklich in die Vereinbarung, sonst gibt es später Streit.
Was kostet ein Hauskauf in NRW insgesamt an Nebenkosten?
Zur Provision von 3,57 Prozent kommen 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer und rund 1,5 bis 2 Prozent für Notar und Grundbuch. Zusammen rund 11,5 Prozent des Kaufpreises — bei 345.000 Euro also etwa 40.000 Euro. Diese Summe wird in der Regel nicht mitfinanziert und muss aus Eigenkapital kommen.
Muss ich zahlen, wenn ich den Käufer selbst finde?
Bei einem einfachen Maklerauftrag entsteht in der Regel kein Provisionsanspruch, wenn Sie selbst einen Käufer finden. Bei einem qualifizierten Alleinauftrag kann das anders geregelt sein. Entscheidend ist der Vertragstext — lesen Sie diese Klausel, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie sie sich erklären, wenn sie unklar formuliert ist.
Quellen und Datenstand
Die Rechtslage ist allgemein dargestellt und ersetzt keine Rechtsberatung; für die Beurteilung eines konkreten Vertrags ist eine Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Stand der Angaben: 2. September 2026.
§ 656a BGB – Textform
Textform des Maklervertrags bei Wohnungen und Einfamilienhäusern.
02.09.2026
§ 656c BGB – Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
Provision nur in gleicher Höhe von beiden Parteien; sonst unwirksam.
02.09.2026
§ 656d BGB – Vereinbarungen über die Maklerkosten
Höchstens die Hälfte darf abgewälzt werden, und erst nach Zahlungsnachweis.
02.09.2026
Grundstücksmarktbericht 2026 für die Stadt Wuppertal
Durchschnittliche Kaufpreise für Reihenhäuser und Doppelhaushälften im Wiederverkauf, Berichtsjahr 2025.
02.09.2026
Grundstücksmarktbericht 2026 für die Klingenstadt Solingen
Durchschnittliche Kaufpreise freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser nach Baujahresklassen.
02.09.2026
Grundstücksmarktbericht 2026 für die Stadt Remscheid
Richtwert für ein freistehendes Ein- oder Zweifamilienhaus in mittlerer Wohnlage.
02.09.2026