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Immobilie kaufen in Wuppertal
Sie haben sich entschieden, eine Immobilie in Wuppertal, Remscheid oder Solingen zu kaufen? Unser Immobilienmakler-Team ist spezialisiert auf den regionalen Markt und unterstützt Sie dabei, Ihr Traumobjekt zu finden. Wir begleiten Sie von der ersten Suche, über die Finanzierung bis zum erfolgreichen Kauf, um sicherzustellen, dass Sie die besten Angebote in der Region erhalten.
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Immobilie finanzieren
Finanzierung im Blick behalten: Budget und Kreditwürdigkeit prüfen
Die finanzielle Planung ist ein entscheidender Schritt beim Immobilienkauf. Gerne unterstützen wir Sie dabei und berücksichtigen dabei nicht nur den Kaufpreis, sondern auch zusätzliche Kosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Maklergebühren. Stellen Sie sicher, dass Sie über eine solide Kreditwürdigkeit verfügen, um die Finanzierung zu erleichtern. Die frühzeitige Klärung finanzieller Aspekte ist entscheidend, um den Kaufprozess reibungslos zu gestalten. Von uns erhalten sie 100 % Aufmerksamkeit und eine sehr gute Erreichbarkeit.
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Sascha Oertel
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Fragen klären, bevor entschieden wird?
Sind Sie immer noch unsicher? Kein Problem, nachfolgend finden Sie eine klare und übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Fragen rund um den Kauf und Verkauf Ihrer Immobilie, die Ihnen helfen werden, Klarheit zu gewinnen. Wurde Ihre Frage trotzdem nicht geklärt? Dann rufen Sie uns gerne an, wir freuen uns Ihnen jederzeit weiterhelfen zu können!
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Wer bezahlt den Notar?
In den meisten Fällen ist es so geregelt, dass der Käufer sämtliche mit dem Immobiliengeschäft zusammenhängenden Kosten zahlt. Diese Kosten beinhalten dann auch die Kosten für den Notar bzw. die Beurkundung.
Wer sucht den Notar aus?
Da der Käufer die Kosten für den Notar trägt, es sei denn es gibt anderweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien, gilt das Prinzip: Wer die Musik bezahlt, bestimmt auch, welche Kapelle spielt. Im Fall eines Immobiliengeschäfts bedeutet dies, dass der Käufer das Vorrecht auf die Bestimmung von dem Notar innehat. In der gängigen Praxis übernehmen Käufer jedoch sehr gern Vorschläge von Verkäufern, wenn diese einen Notar kennen.
Zu welchem Zeitpunkt sollte der Käufer die Finanzierung von dem Kaufpreis mit dem Kreditgeber geklärt haben?
Grundsätzlich gilt „wer etwas kaufen möchte, der sollte auch bezahlen können“. Bei einem Immobiliengeschäft ist dies jedoch ein Sonderfall, da zumeist über sehr hohe Summen gesprochen wird. Dementsprechend ist das Kaufkapital in den seltensten Fällen direkt zum Beurkundungstermin verfügbar. Wir empfehlen jedem Käufer jedoch dringend, vor dem Beurkundungstermin ein Finanzierungsgespräch mit dem Kreditgeber zu führen und die Kreditzusage vorab einzuholen. Dies ist in der Regel ein sehr intensiver Zeitraum, der mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Viele Banken benötigen diesen Zeitraum, um das Kostenrisiko eines Kredits genauestens abwägen zu können. Gern übermitteln wir jedoch dem Käufer ein entsprechend ausgefüllten Formulars, mit welcher die Grundschuld bestellt werden kann, das für die Finanzierung des Immobiliengeschäfts benötigt wird. Nicht selten gibt es bei diesem Punkt eines Immobiliengeschäfts Probleme mit der finanzierenden Bank. Wir sind jedoch ebenfalls gern bereit, eine Notarbestätigung an den Käufer vorab zu übermitteln. Mit dieser Notarbestätigung, welche zusätzliche Kosten für den Käufer verursacht, ist das Risiko für die Bank deutlich minimiert. Eine schnellere Bearbeitung des Finanzierungsanliegens bzw. auch die schnellere Auszahlung des Kreditkapitals kann durch die Notarbestätigung, die allgemeinhin auch als Rangbestätigung bekannt ist, jedoch erreicht werden.
Wie ist der praktische Ablauf des Immobilienverkaufs bzw. Immobilienkaufs nach dem Beurkundungstermin?
Unmittelbar nach dem Beurkundungstermin starten wir als Notare die Vertragsabwicklung. Wir legen den Kaufvertrag bei dem zuständigen Finanzamt in der Grunderwerbssteuerstelle vor und fordern direkt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung an, welche nach der Zahlung der fälligen Grunderwerbsteuer ausgestellt wird. Anschließend beantragen wir für gewöhnlich einen Tag später eine Eintragung der sogenannten Auflassungsvormerkung sowie der entsprechenden Grundschuld bei dem zuständigen Grundbuchamt des regional zuständigen Amtsgerichts. Für gewöhnlich nimmt ein Eintrag in dem Grundbuch zwei bis vier Wochen in Anspruch. Die benötigten Genehmigungen der Gemeinde sowie der jeweiligen Behörden fordern wir ebenfalls an und wir beantragen auch die Löschung von etwaigen Grundschulden, welche der Verkäufer noch auf dem Grundstück bzw. der Immobilie mit sich herumtrug. Das Grundstück bzw. die Immobilie wird dem Käufer in der Form übergeben, welche der Kaufvertrag für das Immobiliengeschäft zwischen den Parteien vorgesehen hat
Mit welchen Kosten ist im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf bzw. Immobilienverkauf insgesamt gesehen zu rechnen?
Im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf entstehen für den Käufer zahlreiche Kosten, sodass so manch ein Laie sehr schnell den Überblick darüber verlieren kann. Gern informieren wir Sie an dieser Stelle darüber. Neben den Gebühren, welche durch das Grundbuchamt für Eintragungen und Löschungen sowie dem Vorgang der Eigentumsüberschreibung anfallen, kommen auch noch unsere Gebühren hinzu. Diese Gebühren sind jedoch mit rund 1 Prozent von dem Kaufpreis sehr übersichtlich und transparent. Die Grunderwerbssteuer darf in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen werden. Diese Steuer ist ausdrücklich eine Ländersache, sodass sie in den verschiedenen Bundesländern auch dementsprechend unterschiedlich hoch ausfallen kann. In der Regel bewegt sich die Grunderwerbssteuer jedoch in einem Rahmen von rund 3,5 Prozent bis maximal 6,5 Prozent des Kaufpreises. Sollte ein Makler in den Immobilienverkauf bzw. Immobilienkauf involviert gewesen sein darf die entsprechende Provision ebenfalls nicht vergessen werden. Die Höhe der Maklerprovision ist nicht einheitlich geregelt und somit vertraglich frei zwischen den Vertragsparteien verhandelbar. Marktüblich sind jedoch Werte von 3 Prozent bis maximal 6 Prozent von dem Kaufpreis plus Mehrwertsteuer. Juristisch betrachtet hat der Käufer die Pflicht zur Zahlung dieser Kosten. Die gesetzliche Grundlage findet sich in dem § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es muss allerdings in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass alle Vertragsparteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der anfallenden Gebühren haften. Da die Höhe der Gebühren sehr stark von dem Kaufpreis abhängig ist, ist es an dieser Stelle ein wenig schwierig, Zahlen zu nennen. Wir stehen Ihnen jedoch sehr gern in den Vorwegen fernmündlich oder per Mail zur Verfügung, um Ihnen einen genauen Ausblick auf die Höhe der anfallenden Kosten in Ihrem ganz speziellen Fall zu bieten. Wir müssen allerdings auch betonen, dass wir grundsätzlich keine rechtliche Beratung fernmündlich anbieten können. Die Auskünfte beziehen sich somit ausschließlich auf den Kostenfaktor, den Sie als Käufer bei einem Immobilienkauf zu erwarten haben
Wie ermittelt man die richtige Wohnfläche?
Die Ermittlung der Wohnfläche eine Wohnung oder eines Hauses sollte auf Basis der Wohnflächenverordnung (WoFlV) erfolgen. Diese sieht z.B. vor, dass Balkone und Terrassen in der Regel nur zu 25% ihrer Grundfläche als Wohnfläche angesetzt werden dürfen. Die Wohnfläche ist außerdem mit lichten Maßen, also Fertigmaßen (keine Planmaße!) zu ermitteln. In Dachgeschossen mit Dachschrägen – z.B. beim Satteldach – dürfen Flächen mit lichten Höhen zwischen 1 m und 2 m nur zur Hälfte angesetzt werden. Beheizte Wintergärten dürfen voll angerechnet werden etc. Weiterführende Infos hierzu bietet Wikipedia mit einem ausführlichen Artikel zur Wohnfläche.
Was ist eine Grundschuld?
Die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen. Sie dient in der Regel dazu, Schulden abzusichern, die der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie gegenüber Gläubigern hat. Mit der eingetragenen Grundschuld im Grundbuch kann der Eigentümer die betreffende Immobilie nicht ohne die Zustimmung seines Kreditgebers veräußern.
Die Grundschuld dient häufig zur Absicherung von Finanzierungen beim Immobilienkauf oder Hausbau. Sie wird in der Regel in Abteilung III im Grundbuch eingetragen und begründet damit ein sogenanntes dingliches Verwertungsrecht.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, kann der Kreditgeber die Immobilie z.B. durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verwerten, um damit die Restschuld zu begleichen.
Wenn der zugrundeliegende Kredit wie vereinbart beglichen wird, kann die Grundschuld anschließend aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Im Gegensatz zur früher für die Baufinanzierung oftmals verwendeten Hypothek ist die Grundschuld grundsätzlich unabhängig vom ursprünglich besicherten Darlehen. Alternativ zur Löschung kann sie daher auch abgetreten oder als Sicherheit für einen weiteren Kredit genutzt werden.
Was ist eine Auflassungsvormerkung?
Zwischen der Beurkundung des Immobilienkaufvertrages und dem rechtskräftigen Eigentümerwechsel durch Grundbucheintrag vergeht in der Regel einige Zeit. Die sogenannte Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) sichert währenddessen dem Käufer die Vorrechte gegenüber anderen Interessenten oder Gläubigern.
Durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist der Verkäufer an den Verkauf gebunden. Er kann die Immobilie nicht mehr an jemand anderen veräußern. Auch im Falle einer Insolvenz des Verkäufers bleibt durch die Auflassungsvormerkung das Kaufvorrecht des Käufers bestehen.
Ist der Eigentümerwechsel schließlich vollzogen, spricht man von der Auflassung im Grundbuch.
Was sollte geklärt sein, bevor es zum Notar geht?
Bevor es zum Notar geht, sollten Verkäufer und Käufer grundlegende Einigkeit zum Immobiliengeschäft erzielt haben. Hierzu gehören:
• Vereinbarung von Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
• Termin der Übergabe der Immobilie
• Umgang mit bestehenden Verbindlichkeiten, wie Nutzungs- und Nießbrauchrechten, bestehenden Miet- oder Pachtverträgen
• Nebenabsprachen, z.B. zur Übernahme von Übernahme Inventar, Einbaumöbeln etc.
Da eine spätere Sachmängelhaftung in der Regel im Immobilienkaufvertrag ausgeschlossen wird, sollte der Käufer das Objekt eingehend besichtigt haben und ggf. durch einen Sachverständigen begutachten lassen.
Welche Aufgaben übernimmt der Notar vor dem Beurkundungstermin?
Vor dem Beurkundungstermin prüft der Notar die juristischen Voraussetzungen für den Immobilienverkauf und sorgt dafür, dass alle notwendigen Unterlagen und Angaben zur Erstellung des Immobilienkaufvertrages zur Verfügung stehen. Sofern notwendig findet hierzu ein Vorgespräch im Notariat statt.
Unter anderem sind zur Vorbereitung des Beurkundungstermins folgende Punkte relevant:
• Feststellen von Identität und Geschäftsfähigkeit von Verkäufer und Käufer
• Informationen zum vereinbarten Kaufpreis und zu den Zahlungsmodalitäten
• Grundbucheinsicht und ggf. Erörterung vorhandener Grundbuchlasten
• Erbbaurechtsvertrag bei Grundstücken mit Erbbaurecht
• Umgang mit bestehenden Mietverhältnissen und anderen Verpflichtungen des Verkäufers in Bezug auf die Immobiliennutzung
• Teilungserklärung bei einer Eigentumswohnung
• Auskunft des Baulastenverzeichnisses
Hat der Notar alle für den Vertrag relevanten Informationen zusammen, erstellt er einen Entwurf des Immobilienkaufvertrages und sendet diesen den Vertragsparteien zu.
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